Der Suchmaschinenbetreiber, der die Auswahl der Suchworte für ein Keyword-Advertising dem Werbekunden überlässt, ist nicht verpflichtet, die von seinem Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Der Suchmaschinenbetreiber haftet daher für Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertising nur, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind, weil ihn nur dann eine Pflicht zum Handeln trifft.