§ 117 HGB, § 161 Abs 2 HGB
§ 234 ZPO
Ist gegen einen Gesellschafter der KG das Verfahren auf Entziehung der Befugnis zur Geschäftsführung eingeleitet worden und tritt danach ein neuer Gesellschafter der KG bei, kann der neue Gesellschafter in den anhängigen Prozess nur dann eintreten, wenn der Bekl diesem Beitritt zustimmt. Eine „Zustimmung“ durch eine vorübergehende Nichtäußerung des Prozessgegners iS eines „Verschweigens“ scheidet aus. Der neue Gesellschafter der KG hat - einerlei, ob er nun den gesamten Geschäftsanteil der KG oder nur einen Teil desselben erworben hat - das Prozessergebnis als Einzelrechtsnachfolger nach Eintritt der Streitanhängigkeit gegen sich gelten zu lassen.