vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsanwalt - Warnpflicht vor Einzelverrechnung von Nebenleistungen

WirtschaftsrechtJudikatur AnwaltsrechtRdW 2006/137RdW 2006, 149 Heft 3 v. 15.3.2006

§ 23 RATG

§ 1152 ABGB

Die Höhe des Rechtsanwaltshonorars richtet sich - in dieser Rangfolge - entweder nach der Parteienvereinbarung oder nach dem RATG oder nach dem angemessenen Entgelt des § 1152 ABGB.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!