Ein Aufsichtsratsmitglied kann für sein sorgfaltswidriges Handeln gem §§ 99 iVm 84 AktG zur Verantwortung gezogen werden. Bedenkt man, dass schon ein minimales, nicht ordnungsgemäßes Tun oder Unterlassen in einem Unternehmen bzw Konzerngebilde enorme wirtschaftliche Konsequenzen (Illiquidität, verlorene Bonität, Einbußen im Rating, Insolvenz etc) für den Konzern bzw ein verbundenes Unternehmen nach sich ziehen kann, können etwaige Ersatzansprüche in Millionenhöhe gestellt werden. Vorstände im Top-Management-Segment haben dementsprechend gut dotierte Verträge, um dieses Risiko zu kompensieren. Sitzungsgelder und Vergütungen von Aufsichtsräten sind hingegen in der Regel nicht in der Lage, mögliche wirtschaftliche Ersatzforderungen abzufedern. Aus diesem Grund wird versucht, geeignete Konzepte bzw Versicherungen zu finden, die dieses latente Haftpflichtrisiko des Aufsichtsrats im Anlassfall abdecken können.