Anwaltliche Klienten haben gelegentlich den Wunsch, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ihren Rechtsanwalt als Partner „mit im Boot“ zu haben; aus der nahe liegenden Überlegung, dass ein „Partner“ mehr rudert als ein „Rechtsanwalt“, den auch der Verlust des Prozesses nicht um seinen Honoraranspruch bringt. Der Abschluss einer derartigen „Partnerschaft“ ist eine Gratwanderung, bei welcher der „Rechtsfreund“ aufgrund der Nichtigkeitsbestimmungen des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB leicht unter die Räder kommen kann.