§ 16 KO, § 21 KO
Tritt der Masseverwalter im Konkurs über ein Bauunternehmen gem § 21 KO vom Bauvertrag zurück, kann er, wenn zwar das Auftreten von (weiteren) Baumängeln nicht feststeht, für die Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen ist, nicht sogleich die Auszahlung des Haftrücklasses fordern, sondern hat den Ablauf der Gewährleistungsfrist abzuwarten.