§ 84 Abs 2 Z 2 EO
Im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung muss der Antragsgegner alle nicht bereits aktenkundigen Versagungsgründe bei sonstigem Ausschluss geltend machen (Eventualmaxime). Auch im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung der Vollstreckbarerklärung können neue Versagungsgründe nicht berücksichtigt werden, wenn sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang vorbringen hätte können.