§§ 6 ff ABGB
§ 3 VerG 2002
Gibt es nur zwei Finanzierungsmittel des Vereins, nämlich die „Kostenanteilstragung mit Nachschusspflicht“ und die Mitgliedsbeiträge, und kann das einfache Vereinsmitglied mit Ausnahme seines Stimmrechts in der Generalversammlung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Vereins nehmen, dann haften die Vereinsmitglieder für Nachschüsse auch dann nicht, wenn solche zwar grundsätzlich in den Statuten vorgesehen sind, aber sogar die Festlegung der Mitgliedsbeiträge eines Generalversammlungsbeschlusses bedarf.