§ 15 AktG
§ 1 Abs 2 Z 1 PSG, § 2 PSG, § 22 Abs 1 PSG, § 25 PSG
Der Konzernbegriff des PSG unterscheidet sich trotz des Verweises in § 22 PSG auf § 15 Abs 1 AktG vom gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff. Im Privatstiftungsrecht ist der vom Gesetzgeber bei der Aufsichtsratspflicht verfolgte Zweck, also vornehmlich die Ermöglichung der Arbeitnehmermitbestimmung, bei der Auslegung ebenso einzubeziehen wie ganz allgemeine Erwägungen zur Zulässigkeit von Privatstiftungen als Konzernspitze.