§1295 ABGB, § 1298 ABGB
§ 2 GmbHG
Verweigert der Gesellschafter einer sich im Stadium der Vorgesellschaft befindlichen GmbH seine Mitwirkung am Entstehen der Gesellschaft, indem er die Einlage nicht einzahlt, und löst er den Gesellschaftsvertrag vorzeitig auf, ist er zum Ersatz der Gründungskosten verpflichtet, außer er legt - da bereits die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift - wichtige Gründe für sein objektiv pflichtwidriges Verhalten dar.