§ 33 Abs 1 GBG, § 35 GBG
Ein Übernahmeschein, der für eingeschriebene Postsendungen ausgestellt wird, ist keine öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage eine Einverleibung im Grundbuch erfolgen kann. Eine Vormerkung kann hingegen uU auf einen Übernahmeschein gestützt werden.