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Grundbuch - Übernahmeschein für eingeschriebenen Brief ist keine öffentliche Urkunde

WirtschaftsrechtJudikatur Sachenrecht & GrundbuchRdW 2006/85RdW 2006, 89 Heft 2 v. 15.2.2006

§ 33 Abs 1 GBG, § 35 GBG

Ein Übernahmeschein, der für eingeschriebene Postsendungen ausgestellt wird, ist keine öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage eine Einverleibung im Grundbuch erfolgen kann. Eine Vormerkung kann hingegen uU auf einen Übernahmeschein gestützt werden.

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