Klauseln, mit denen sich eine Bank im Spareinlagengeschäft gegenüber Verbrauchern das Recht auf nachträgliche, einseitige und unbeschränkte Änderung der Entgelte für Bankdienstleistungen und der Zinsen vorbehält, verstoßen gegen das KSchG, und zwar hinsichtlich der Bankentgelte gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und hinsichtlich der Zinsen gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.