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EuGH zu den Großmutterzuschüssen

SteuerrechtUniv.-Prof. Dr. Michael TumpelRdW 2006/113RdW 2006, 120 Heft 2 v. 15.2.2006

Die Rechtsprechung des VwGH1)1) VwGH 06.11.2002 , 2002/16/0240 und 2002/16/0241 f. zu Großmutterzuschüssen im Anschluss an die Urteile des EuGH2)2) EuGH 17.10.2002 Rs C-339/99 , ESTAG, Slg 2002, I-8837; Rs C-71/00 , Develop , Slg 2002, I-8877; Rs C-138/00 , Solida und Tech Gate, Slg 2002, I- 8905. aus dem Jahr 2002 hat nahe gelegt, dass freiwillige Großmutterzuschüsse ohne Kapitalerhöhung weiterhin steuerfrei bleiben3)3) Vgl auch Glega , EuGH zur Gesellschaftsteuer - Anmerkungen aus der Sicht der Finanzverwaltung, ÖStZ 2002, 626 ; Mühlehner , EuGH zur Gesellschaftsteuerpflicht von Großmutterzuschüssen, AStN 2002 H 21, 2; Ehrke , EuGH zur Gesellschaftsteuerpflicht von mittelbaren Zuschüssen und Genussrechten, NZ 2003/1; Zehetmeyer / Weidlich , Großmutterzuschüsse bleiben gesellschaftsteuerfrei!, SWK 2002, S 817; Kotschnigg , Der VwGH und die Großmutterzuschüsse, SWK 2003, S 261; Preining , Großmutterzuschüsse und Gesellschaftsteuer, ÖStZ 2003, 216 ; vgl auch Pkt 5.1. der RL zur Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes, AÖF 2004/139 . . Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob sich in Hinblick auf die damals vorgenommene Würdigung durch das Urteil desEuGH vom 12.01.2006 Rs C-494/03 , Senior Engineering Investments BV eine andere Beurteilung ergeben könnte, und untersucht, welche Konsequenzen das Urteil darüber hinaus für die Gesellschaftsteuererhebung in Österreich haben kann.

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