Die Dienstnehmerfiktion für Lehrbeauftragte gilt nicht für Lehrbeauftragte an Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Gegen diese Ungleichbehandlung hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.
Bezüge von Lehrbeauftragten an Bildungseinrichtungen gelten grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und genießen insoweit die Vorteile von Lohneinkünften (vgl § 25 Abs 1 Z 5 EStG).