Sind drohende Verbindlichkeiten aus strafbaren Handlungen im Jahr der Tat auszuweisen oder erst dann, wenn die Entdeckung der Tat droht? Daran knüpft sich auch die Frage eines allfälligen Nachholverbotes.
Die überwiegende Auffassung geht dahin, dass eine Rückstellung erst dann in Betracht kommt, wenn die Entdeckung der Tat ernsthaft droht.