Art 6 ARB 1/80, Art 14 ARB 1/80
Ein türkischer Staatsangehöriger, der nach 4 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, verliert dieses Recht - und das entsprechende Aufenthaltsrecht - nicht allein deswegen, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt.