§ 21 VStG
§ 3 AuslBG, § 28 AuslBG
1. Die in § 21 Abs 1 VStG für das Absehen von der Verhängung einer Strafe vorgesehenen Voraussetzungen, nämlich dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, müssen beide kumulativ vorliegen; liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht gegeben.