§ 12a NoVAG
§ 12a NoVAG ist jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er die (anteilige) Erstattung der Normverbrauchsabgabe für den Fall der Verbringung oder Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen in das Ausland nach bloß vorübergehender Nutzung im Inland auf Leasingunternehmen beschränkt und andere Unternehmen schlechthin ausschließt.