§ 23 Abs 1 AngG, § 29 AngG
§ 2 Abs 2 UrlG
Erfolgt die Vereinbarung einer Karenzierung durch AG und AN nicht im Interesse des AG (hier: Ausdehnung des Mutterschaftskarenzurlaubes von 2 auf 2½ Jahre), sind die Zeiten der vereinbarten Karenz nicht vom Verkürzungverbot des § 2 Abs 2 Satz 3 UrlG erfasst und der Urlaubsanspruch wird durch die Zeiten der vereinbarten Karenz, in denen kein Entgeltanspruch besteht, verkürzt.