§ 4 Abs 2 ArbVG, § 6 ArbVG, § 8 ArbVG
Der Wechsel des DG von einer freiwilligen Berufsvereinigung in eine andere (hier: vom Sparkassenverband zum Bankenverband) führt zu einem Wechsel des anwendbaren KollV mit sofortiger Wirkung. Das den DN aufgrund des bisher geltenden KollV gebührende Entgelt darf allerdings nicht geschmälert werden.