Hat der Käufer den Kaufgegenstand im Fernabsatzweg erworben und während der Rücktrittsfrist viele Stunden lang in Gebrauch genommen, sodass der Unternehmer diesen nur mehr um einen erheblich niedrigeren Kaufpreis als „gebraucht“ weiterveräußern kann, steht die Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für die Minderung des gemeinen Werts im Einklang mit der Fernabsatz-RL.