§ 10a Z 2 MarkSchG, § 51 MarkSchG, § 53 MarkSchG, § 55 MarkSchG
§ 151 PatG
Der Rechnungslegungsanspruch nach § 55 MarkSchG iVm § 151 PatG dient nicht dazu, den in ihren Markenrechten Verletzten eine Rechtsverfolgung gegen Lieferanten und gewerbliche Abnehmer des Verletzers zu ermöglichen. Er umfasst daher nicht auch einen Anspruch auf Auskünfte über Herkunft der Ware und Vertriebswege.