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Rechnungslegungspflicht des Markenrechtsverletzers

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2006/14RdW 2006, 19 Heft 1 v. 20.1.2006

§ 10a Z 2 MarkSchG, § 51 MarkSchG, § 53 MarkSchG, § 55 MarkSchG

§ 151 PatG

Der Rechnungslegungsanspruch nach § 55 MarkSchG iVm § 151 PatG dient nicht dazu, den in ihren Markenrechten Verletzten eine Rechtsverfolgung gegen Lieferanten und gewerbliche Abnehmer des Verletzers zu ermöglichen. Er umfasst daher nicht auch einen Anspruch auf Auskünfte über Herkunft der Ware und Vertriebswege.

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