§ 30 Abs 1 MRG
Der Mietvertrag kann nach der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG wegen eines qualifizierten öffentlichen Interesses aufgekündigt werden, wenn der Vermieter eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt für eine Vermietergesellschaft, an der eine Körperschaft öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt ist.