ABGB § 1295
1. Dem AG steht dann der Ersatz von Detektivkosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhanges zu, wenn der AN zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des AG zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den AG veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen.