ABGB §§ 1293, 1295
WAG §§ 13, 15
Wird der Anleger, der ausschließlich in ausschüttenden Fonds veranlagen will, nicht rechtzeitig über die Umstellung des ausschüttenden Fonds in einen thesaurierenden Fonds aufgeklärt, kann er von der Bank den Ersatz jener Kursverluste begehren, die zwischen Beginn der Aufklärungspflicht und tatsächlicher Aufklärung entstanden sind, sohin im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen. Jene Kursverluste, die nach Nachholung der zuerst unterlassenen Information und damit der Wiederherstellung der Dispositionsmöglichkeit aus dem Festhalten des Anlegers an dem unerwünschten thesaurierenden Fonds resultieren, sind nicht mehr vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst.