AGBKr: Pkt 36, 37
ZPO § 502 Abs 1
Für die Beendigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigen Gründen ist maßgebend, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschüttern. Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung. Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr ein Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung nicht zugemutet werden kann.