HGB § 116 Abs 2, §§ 119, 131 Z 2, § 161 Abs 2
GmbHG § 18 Abs 2
Die Auflösung einer Gesellschaft ist grundsätzlich einer Mehrheitsentscheidung zugänglich. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich eine allgemeine Mehrheitsklausel nach dem Willen der Gesellschafter auf einen Auflösungsbeschluss beziehen soll.