HVertrG 1993: §§ 24, 26a ff
Seit der Novelle durch BGBl I 2006/103 findet das HVertrG 1993 auf Versicherungsvertreter und -agenten nicht mehr nur analog, sondern direkt Anwendung.
Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) für den Ausgleichsanspruch sind die Provisionen des Handelsvertreters (hier: eines selbstständigen Versicherungsvertreters) im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten“ Altkunden („relevante Kunden“). Sie ist durch folgende Abzugsposten zu korrigieren: Provisionen für verwaltende Tätigkeiten (die kein Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms sind), Provisionen für die Zuführung jener Kunden, die keine „Mehrfachkunden“ sind (mit denen in Zukunft keine weitere Geschäftsverbindung erwartet wird) und Umsatzminderung infolge Abwanderung relevanter Kunden. Der derart ermittelte Betrag ist sodann auf den Barwert abzuzinsen und einer Prognosebetrachtung zu unterziehen. Nach einer Billigkeitskorrektur (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993) ist dem Rohausgleich die Höchstgrenze des § 24 Abs 4 HVertrG 1993 gegenüberzustellen; liegt der Rohausgleich über dieser Grenze, wird der darüber liegende Betrag nicht geschuldet.