ABGB: §§ 881 f, 1304
EBG §§ 79, 94 Abs 2 und Abs 3, § 95 Abs 2, § 100 Abs 1 und Abs 2 lit a, § 102
Die Eisenbahn handelt grob fahrlässig, wenn sie vor heiklen Transporten (hier: Transport von Zucker, einem hoch sensiblen Lebensmittel, das leicht Gerüche anziehen kann) keine systematische Reinigung und Kontrolle der Waggons vornimmt.