FBG §§ 3 ff
HGB §§ 15, 164, 170
Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich (auch im Gesellschaftsvertrag) erteilte Vertretungsbefugnis kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden, weil die Eintragungsvorschriften des FBG nach den Gesetzesmaterialien offenkundig nur auf die nach dem Gesetz zwingend vorgesehenen Organe von Gesellschaften abstellen, § 170 HGB den Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingend ausschließt und im Firmenbuch nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen sind. Die Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen (gesellschaftsvertraglichen) Einräumung der Vertretungsbefugnis an den Kommanditisten ändert nichts daran, dass diese Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung der Geschäftsführung nicht in das Firmenbuch einzutragen sind.