MRG §§ 23, 49c Abs 5
Unabhängig davon, wie der Vermieter die Hausbetreuung organisiert, dürfen den Mietern nach § 23 MRG idF WRN 2000 nur die angemessenen Kosten verrechnet werden. Eine Überwälzung fiktiver Hausbesorgerkosten kommt nicht mehr in Betracht. Zur Angemessenheit der vom Vermieter aufgewendeten Beträge müssen besondere Feststellungen getroffen werden.