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Mietvertragskündigung per Telefax und E-Mail?

WirtschaftsrechtMag. Dr. Ronald Bresich, LL.M.RdW 2006/682RdW 2006, 746 Heft 12 v. 15.12.2006

Die Novellierung des § 33 Abs 1 MRG durch die Wohnrechtsnovelle 2006 ermöglicht, dass der Mieter per Telefax und per E-Mail mit sicherer elektronischer Signatur den Mietvertrag kündigen kann.

1. Wohnrechtsnovelle 2006

Mit der Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl I 2006/124, wurden ua auch zahlreiche Änderungen im MRG1)1)Mietrechtsgesetz, BGBl 1981/520 idF BGBl I 2006/124. vorgenommen. Von besonderer praxisrelevanter Bedeutung für den Mieter wie auch den Vermieter ist die Novellierung des § 33 Abs 1 MRG, der mit 1. 10. 2006 in Kraft getreten ist und nun vorsieht, dass der Mieter Mietverträge nicht nur - wie bisher - gerichtlich, sondern zudem alternativ auch schriftlich aufkündigen kann, während vom Vermieter weiterhin nur gerichtlich aufgekündigt werden kann2)2)Während die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl I 2006/124, diese umfassenden Änderungen im MRG vorgenommen hat, blieben die im Bestandverfahren einschlägigen zivilprozessualen Bestimmungen in der ZPO unverändert. So regelt etwa § 561 Abs 1 ZPO, dass Bestandverträge vom Bestandgeber sowie vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekündigt werden können. Obgleich diese Formulierung nicht novelliert worden ist, steht sie dennoch nicht im Widerspruch zu § 33 Abs 1 MRG, weil auch § 561 Abs 1 ZPO nicht ausschließlich (arg „auch“) die gerichtliche Kündigung vorsieht. Korrespondierend mit der Möglichkeit der schriftlichen Kündigung wurde in § 33 Abs 1 MRG mit der Wohnrechtsnovelle 2006 jedoch auch gänzlich neu eingefügt, dass im Falle, dass die Kündigung dem Vertragspartner erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zugeht, diese dann ihre Wirkung für den ersten späteren Kündigungstermin entfaltet, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen ist. Diese Regelung kommt nicht nur dem Mieter bei seiner Kündigung des Mietverhältnisses, sondern in gleicher Weise auch dem Vermieter zugute. Nachdem diese Regelung zT im Konflikt zu den §§ 563, 564 ZPO steht, ist fraglich, ob diese neue Regelung des § 33 Abs 1 MRG den einschlägigen, älteren zivilprozessualen Normen vorgeht. Vgl auch Prader, MRG2 (2006) § 33 Anm 2.. Mit diesem Wegfall von Formalismen3)3)Auch aus dem Blickwinkel des Mieterschutzes ist in der zusätzlichen Möglichkeit der Kündigung in bloßer Schriftform kein Nachteil für den Mieter zu erblicken. Nach den Materialien zur Wohnrechtsnovelle 2006 sollen mit der Novellierung des § 33 Abs 1 MRG „im Bereich der Kündigung Formalismen zurückgedrängt und dadurch sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter Erleichterungen bewirkt“ werden (1183 BlgNR 22. GP 43). bei der Mietvertragskündigung stellt sich jedoch die Frage, ob die Mietvertragskündigung gem § 33 Abs 1 MRG in bloßer Schriftform durch den Mieter auch per Telefax oder E-Mail in zulässiger Weise vorgenommen werden kann.

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