Die Novellierung des § 33 Abs 1 MRG durch die Wohnrechtsnovelle 2006 ermöglicht, dass der Mieter per Telefax und per E-Mail mit sicherer elektronischer Signatur den Mietvertrag kündigen kann.
1. Wohnrechtsnovelle 2006
Mit der Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl I 2006/124, wurden ua auch zahlreiche Änderungen im MRG1) vorgenommen. Von besonderer praxisrelevanter Bedeutung für den Mieter wie auch den Vermieter ist die Novellierung des § 33 Abs 1 MRG, der mit 1. 10. 2006 in Kraft getreten ist und nun vorsieht, dass der Mieter Mietverträge nicht nur - wie bisher - gerichtlich, sondern zudem alternativ auch schriftlich aufkündigen kann, während vom Vermieter weiterhin nur gerichtlich aufgekündigt werden kann2). Mit diesem Wegfall von Formalismen3) bei der Mietvertragskündigung stellt sich jedoch die Frage, ob die Mietvertragskündigung gem § 33 Abs 1 MRG in bloßer Schriftform durch den Mieter auch per Telefax oder E-Mail in zulässiger Weise vorgenommen werden kann.