Die hL hat bisher einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb an dem Eigentümer abhanden gekommener Sachen nach § 456 ABGB auch dann verneint, wenn der Pfandbesteller ein „zu diesem Verkehr befugter Gewerbsmann“ ist. Diese - schon nach der bisherigen Rechtslage unzutreffende - Ansicht kann jedoch in Anbetracht der Änderungen der §§ 367, 456 ABGB durch das HaRÄG für die Verpfändung durch einen Unternehmer wohl nicht mehr aufrechterhalten werden.