Novacek stützt sich auf § 19 BAO, um zu argumentieren, dass der Erbe in der Liebhabereibeurteilung in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Damit sei widerlegt, dass der Ergebnishorizont sich auf das Lebensalter des sich Betätigenden bezieht. Diese Ansicht überzeugt nicht. Die Liebhabereibeurteilung beim Übertragenden und seinem Rechtsnachfolger ist nicht von der Art der Übertragung (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge), sondern vielmehr davon abhängig, unter welchen Umständen die Übertragung erfolgt und in welcher Weise die Bewirtschaftung fortgesetzt wird.