KollV-Gewerbeangestellte: § 5 AZG: § 19f Abs 2
1. Da die KollV-Partner des Rahmen-KollV für Gewerbeangestellte in dessen § 5 nur Überstunden und nicht auch Mehrstunden regeln wollten, gilt die ebenfalls in § 5 KollV enthaltene Verfallsbestimmung nur für Überstunden, nicht aber für Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten.