AngG § 20 Abs 2
KV-Handelsangestellte: Pkt XVII Z 1
Auch wenn für einen AN der KollV für Handelsangestellte aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommt und der AN bereits mehr als 5 Jahre im selben Betrieb beschäftigt war, muss eine AG-Kündigung nicht zum Ende eines Quartals erfolgen, wenn der AN überwiegend Tätigkeiten handwerklicher Natur ausgeführt hat; das Erfordernis einer Quartalskündigung haben die Parteien des KollV-Handelsangestellte nämlich offensichtlich mit Absicht nur für die Fälle einer mehr als 5-jährigen „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit“ normiert, wozu eine überwiegende Arbeitertätigkeit nicht gezählt werden kann.