BUAG § 4 Abs 1, § 5
ABGB § 1162b
1. Tritt ein Bauarbeiter berechtigt vorzeitig aus, hat der DG auch für die dem DN gebührende Kündigungsentschädigung den Zuschlag gem § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist jedoch - entgegen der bislang in der Rsp vertretenen Rechtsauffassung - an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und nicht an den DN selbst zu leisten.