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BUAG-Zuschläge für Kündigungsentschädigung nach berechtigtem Austritt - Änderung der bisherigen Rsp

ArbeitsrechtJudikatur Allgemeines ArbeitsrechtRdW 2006/657RdW 2006, 709 Heft 11 v. 15.11.2006

BUAG § 4 Abs 1, § 5

ABGB § 1162b

1. Tritt ein Bauarbeiter berechtigt vorzeitig aus, hat der DG auch für die dem DN gebührende Kündigungsentschädigung den Zuschlag gem § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist jedoch - entgegen der bislang in der Rsp vertretenen Rechtsauffassung - an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und nicht an den DN selbst zu leisten.

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