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Entgeltfortzahlung bei Gleitzeit

ArbeitsrechtMag. Andreas GerhartlRdW 2006/656RdW 2006, 706 Heft 11 v. 15.11.2006

Gem § 1155 Abs 1 erster Halbsatz ABGB gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt auch für Dienstleistungen gebührt, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist. Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob diese Bestimmung auch anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer einer Gleitzeitregelung unterliegt.

1. Anwendbarkeit des § 1154b ABGB bei Gleitzeit 1)1)Auf andere Fälle variabler Arbeitszeit wird im Rahmen dieses Beitrages nicht eingegangen. Siehe zu diesem Thema etwa Rebhahn, Schranken für KAPOVAZ und Arbeit auf Abruf, RdW 1989, 194.

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