AFB 1995: Art 5 Z 2 lit a
NWIGW 1995: Pkt 4
Nach dem Wortlaut der Klausel Pkt 4 NWIGW 1995 (Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen) ist die Wiedererrichtung des beschädigten Gebäudes durch den Versicherungsnehmer (als Bauherr) selbst nicht Anspruchsvoraussetzung. Daher ist allein aufgrund dessen, dass die Wiederherstellung des durch ein Feuer zerstörten Gebäudes nicht durch den Mieter als Versicherungsnehmer, sondern durch den Eigentümer des versicherten Gebäudes erfolgt, der Anspruch auf den die Zeitwertentschädigung übersteigenden Wiederherstellungsaufwand nicht ausgeschlossen.