ABGB §§ 1151, 1165 ff
UrhG §§ 24, 26, 33
Bildet den Gegenstand eines Werkvertrags die Herstellung eines Werks, an dem ein Immaterialgüterrecht - wie etwa ein Urheberrecht - bestehen kann, so hängt die Entscheidung der Frage, ob dieses Recht nach Vollendung des Werks dem Besteller oder dem Unternehmer zusteht, von der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung ab. Für den Umfang der vertraglich gewährten Werknutzung ist die Frage nach dem Zweck des Vertrags entscheidend, wobei das Ausmaß der Befugnisse, die der Besteller erhält, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist als für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint.