Der Bund ist nicht zuständig zur Erlassung von Vorschriften, die dem Bauherrn Pflichten (wenn auch zwecks besserer Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die AG) auferlegen. § 4 Abs 1 BauKG - der dem Bauherrn vorschreibt, dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden - wird daher mit Ablauf des 30. 6. 2007 wegen Kompetenzwidrigkeit als verfassungswidrig aufgehoben. VfGH 29. 9. 2006, G 37/06.