BVergG 2002: § 108 Abs 1 Z 2, § 129 Abs 1
BVergG 2006: § 83 Abs 1 Z 2, § 98
Die fehlende Benennung des Subunternehmers ist grundsätzlich ein unbehebbarer Mangel. Der Sonderfall eines geringen Anteils der Subunternehmerleistung an der Gesamtleistung und der Klarheit über die Verfügungsbefugnis des Bieters über Unternehmer ist einer Benennung gleichzuhalten.