RL 2002/21/EG (Rahmen-RL): Art 4
RL 2002/22/EG (Universaldienst-RL): Art 30 Abs 2
Die Regulierung der Preise für die Zusammenschaltung in Zusammenhang mit der Übertragbarkeit von Telefonnummern betrifft nicht nur die Verkehrskosten der übertragenen Nummern (dh die Kosten iZm dem Verkehr zu der übertragenen Nummer hin), sondern auch die Einrichtungskosten, die den Mobilfunkbetreibern durch die Erledigung der Anträge auf Nummernübertragung entstehen. Die Höchstbeträge für die Einrichtungskosten können dabei von der nationalen Regulierungsbehörde auch anhand eines theoretischen Kostenmodells festgelegt werden.