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§ 34 MarkSchG erfasst auch Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten

WirtschaftsrechtJudikatur ImmaterialgüterrechtRdW 2006/595RdW 2006, 634 Heft 10 v. 16.10.2006

MarkSchG § 4 Abs 1 Z 4 und Abs 2, § 17 Abs 1 Z 7, § 34

Das für Handfeuerlöscher verwendete Zeichen „Firekiller“ ist rein beschreibend und darf daher nicht als Marke registriert werden.

Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet nur dann einen Prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung einer nur bei Verkehrsgeltung schutzfähigen Marke, wenn der Nachweis der Verkehrsgeltung tatsächlich Eintragungsgrundlage war und dieser Umstand auch im Markenregister eingetragen ist. Ist dieser Umstand nicht im Markenregister eingetragen, muss im gerichtlichen Verfahren derjenige, der sich auf eine rein beschreibende und damit grundsätzlich nicht schutzfähige Marke stützt, mit anderen Mitteln nachweisen (bescheinigen), dass Verkehrsgeltung vorlag.

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