§ 195 Abs 1 FinStrG, § 113 StPO - Die Herausgabe von Unterlagen, die im Zuge eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens bei einer Hausdurchsuchung aufgrund richterlichen Befehls beschlagnahmt wurden, ist bei Gericht mit Beschwerde an die Ratskammer geltend zu machen. Dieses Recht ist nicht auf die Verdächtigen des Strafverfahrens beschränkt, sondern steht auch dem Eigentümer der Unterlagen zu.