§ 1 Abs 3 GrEStG ist bei der Anteilsübertragung von Personengesellschaften nicht anzuwenden, da Eingesellschafter-Personengesellschaften im Gegensatz zu Eingesellschafter-Kapitalgesellschaften nicht denkbar sind. Dies gilt auch bei der Übertragung von Anteilen eines „100-%-Personengesellschafters“, da auch hier ein zweiter Gesellschafter (0-%-Gesellschafter) zum Bestehenbleiben der Personengesellschaft notwendig ist. Wenn es tatsächlich zur „Anteilsvereinigung“ bei Personengesellschaften kommt, liegt eine Anwachsung iSd § 142 HGB und ein „Erwerbsvorgang aufgrund der Gesetze“ iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG vor. Die GrESt-Bemessungsgrundlage richtet sich danach, ob die Anwachsung aufgrund des UmgrStG erfolgt (2facher EW) oder nicht (Gegenleistung).