Ein Überbrückungsgeld, welches im Rahmen eines Sozialplans nur für maximal 5 Jahre vor dem geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Pensionsalter gewährt wird, ist im Anwendungsbereich des Art 141 EG zulässig, wenn sich Männer und Frauen wegen unterschiedlich hoher Gefahren der Arbeitslosigkeit nicht in einer vergleichbaren Lage befinden.