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Verjährung des Aufwandersatzanspruchs nach § 1042 ABGB

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/614RdW 2005, 541 Heft 9 v. 15.9.2005

§ 1042 ABGB, § 1478 ABGB, § 1489 ABGB

Für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gilt die gleiche Verjährungsfrist wie für den getilgten Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Bereicherten (hier: Schadenersatzanspruch).

Zwischen Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen besteht Anspruchsnormenkonkurrenz. Wer im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht Heilungskosten für sein Kind getragen hat, kann daher gegen den Schädiger nach freier Wahl entweder einen Schadenersatz- oder einen Aufwandersatzanspruch geltend machen.

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