§ 871 ABGB, § 877 ABGB, § 1431 ABGB, § 1437 ABGB
Nach Aufhebung des Kaufvertrags wegen Irrtums muss der Benützer ein angemessenes Benützungsentgelt zahlen. Bei einem redlichen Benützer richtet sich dessen Höhe nach der tatsächlichen Nutzung, nicht nach der objektiven Nutzungsmöglichkeit.