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Analoge Anwendung von Anzeigepflicht und Präklusivfrist auf Fünfzehntel-Anhebung

WirtschaftsrechtJudikatur Miet- & WohnrechtRdW 2005/551RdW 2005, 485 Heft 8 v. 16.8.2005

§ 12a Abs 2 MRG, § 46a Abs 4 MRG

Die Anzeigepflicht und die Präklusivfrist für das Anhebungsbegehren nach § 12a Abs 2 MRG sind analog anzuwenden, wenn es um eine Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG geht (dh bei Altverträgen aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Änderung, die vor dem 1. 3. 1994 stattgefunden hat).

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